Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Waren- und Dienstleistungsgeschäft Raiffeisen Forst GmbH (Stand: 10/2021)
1. Geltungsbereich
Für alle Verträge der Gesellschaft mit Vertragspartnern (Unternehmern und Verbrauchern) im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts, auch für zukünftige, sind -falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind- ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Gesellschaft bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Gesellschaft absenden. Die Gesellschaft nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-Schlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
2. Vertragsabschluss
Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Gesellschaft maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die Gesellschaft in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen.
3. Zahlung
Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen der Gesellschaft ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Im Falle der Nichtzahlung geraten Sie nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verzug. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet.
Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber.
Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Gesellschaft, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.
Der Vertragspartner der Gesellschaft kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Gesellschaft nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner der Gesellschaft kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.
Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren bezahlt, erhält die Kundin/der Kunde eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin.
4. Kontokorrent
Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §355 ff. HGB gelten. Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen der Gesellschaft mit 9,9 % über dem Basiszinssatz verzinst.
Die Kontoauszüge der Gesellschaft per 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von 6 Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Gesellschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
5. Preisfestsetzung
Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die Gesellschaft berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.
6. Haftung
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
- in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
- wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
- nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7. Mängelansprüche
Die Gesellschaft haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen ausgeschlossen. Die Gesellschaft haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.
8. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Die Geschäftsräume der Gesellschaft sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und der Gesellschaft, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Gesellschaft am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Antragstellers (Gesellschaft) zuständig.
Für Lieferungen der Gesellschaft gelten zusätzlich die Regelungen der Ziffern 9 bis 13.
9. Lieferung
Die Gesellschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Gesellschaft – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Gesellschaft für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Gesellschaft den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die Gesellschaft auch, vom Vertrage zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Gesellschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Gesellschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden.
Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zuliefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten.
Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der Gesellschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
10. Verpackung
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in ein- wandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
11. Mängelrügen
Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Gesellschaft gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
12. Leistungsstörungen
Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Beitrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Gesellschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann die Gesellschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf. Die Gesellschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
13. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die Gesellschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Gesellschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeit- punkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Gesellschaft das Eigentum an der neuen Sache; der Vertragspartner verwahrt diese für die Gesellschaft.
Der Vertragspartner hat die der Gesellschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Gesellschaft ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Gesellschaft durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Vertragspartner schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Gesellschaft an den veräußerten Waren entspricht, an die Gesellschaft ab. Veräußert der Vertragspartner Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Gesellschaft stehen, zusammen mit anderen nicht der Gesellschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Vertragspartner schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Gesellschaft ab.
Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der Gesellschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Gesellschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Gesellschaft die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Gesellschaft bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Gesellschaft auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.
Für Lieferungen forst- & landwirtschaftlicher Produkte an die Gesellschaft gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend.
14. Datenschutz
Ihre Daten werden nach den Vorschriften der EU DSGVO geschützt. Wir sind berechtigt, im Rahmen der Auftragserfüllung anfallende personenbezogene Daten zu speichern und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten und einzusetzen. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen der Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Auftragsabwicklung. Informationen über den Bestand und die Abwicklung dieses Vertrages werden unter Berücksichtigung der EU DSGVO entsprechend gemeldet.
Auf die Bonitätsprüfung durch ein Kreditinformationsunternehmen oder einen Wirtschaftsinformationsdienst weisen wir hin. Für diese Prüfung ist die Angabe Ihres Geburtsdatums zwingend notwendig. Des Weiteren verweisen wir auf unsere Datenschutz-Eintragung auf unserer Website. Falls Sie keine Möglichkeit zum Download haben, senden wir Ihnen gerne einen Ausdruck zu. Fragen zum Datenschutz richten Sie bitte an datenschutz@raiffeisen-forst.de.